Variante 3:
Rückzonung grosser Perimeter
Die Grundstücke Nrn. 919, 920, 231, 230, 515, 900 und 734 werden ausgezont (Landwirtschaftszone). Das Grundstück Nr. 925 verbleibt analog der heutigen Zonenzuteilung in der Mischzone A (vgl. Variante 1). Auf die Festlegung einer Gestaltungsplanpflicht für das einzelne Grundstück wird verzichtet. Im Falle eins Neubauvorhabens kann der Stadtrat bei Bedarf auf Grundlage von Art. 4 BZR ein qualitätssicherndes Verfahren verlangen.
Insgesamt ist bei dieser Variante mit einer Wertminderungsklage inkl. Abschreibung des gemeindeeigenen Grundstücks von bis zu ca. 2.5 Mio CHF zu rechnen.